Abmahnwelle „Poweryoga“Eine Abmahnwelle zum Thema „Poweryoga“ verunsichert derzeit die Vereinslandschaft in Deutschland. Darüber hat in einem Rundschreiben der Deutsche Sportbund alle Landessportbünde informiert. In diesem Mahnverfahren wird Vereinen, die den als Markennamen geschützten Begriff „Poweryoga“ weiterhin verwenden, eine Schadensersatzklage über 1000 Euro zuzüglich Anwaltskosten von ebenfalls knapp 1000 Euro angedroht (einen gleichartigen Fall hatte es bereits mit dem Markennamen „Thai Do“ gegeben). Der DSB klärt derzeit, ob eine solche Markenschutz-Eintragung überhaupt rechtens ist und bittet Vereine, die ein Mahnschreiben der Rechtsanwälte Berner, Reinhold und Collegen (Mannheim) erhalten haben, sich zu melden. Ansprechpartner:
Deutscher Sportbund, Justitiar Hermann Latz,
Generell
ist anzuraten, vor Aufnahme von neuen Sportangeboten in das Programm des
Vereins, zunächst über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in
München abzuklären, ob Dritte bereits Markenschutz an dem jeweiligen
Namen haben. Dies ist über eine kostenlose Internetrecherche auf der
Homepage des DPMA möglich:
www.dpma.de/suche/infoblatt_m.html. Weitere Informationenn erhalten
Sie über die DPMA-Hotline: 089 / 21953402. |